Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58e SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement → 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 58e SG – Verpflichtung

(1) 1Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Zu § 58e: Eingefügt durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730).