§ 58a LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VIII – Besondere Anlagen
§ 58a LBO – Zelt- und Campingplätze (1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausstattung sowie den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen durch Verordnung zu regeln, insbesondere
- 1.Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
- 2.Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
- 3.die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
- 4.die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.
In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).