Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 VerfGGBbg – Urteil

(1) Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig missbraucht hat, oder spricht ihn frei.

(2) Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein.