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§ 58 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 UG – Prüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 50 Absatz 3 Satz 2 abgelegt wird. In noch bestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 50 Absatz 3 eine Abschluss- und eine Zwischenprüfung vorgesehen werden. Die Prüfungsordnung kann weitere Leistungen als Nachweis für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums verlangen.

(2) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten muss spätestens nach zwei Monaten, die Begutachtung von Masterarbeiten und vergleichbaren Abschlussarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

(3) Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an anderen Hochschulen, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren abgenommen werden. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten. Darüber hinaus kann der Prüfling in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(5) Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat. Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind. Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.