Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Vierter Abschnitt – Forschung und Entwicklungsvorhaben

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürHG – Koordinierung der Forschung (1)

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.

(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).