Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 58 ThürBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach
- 1.
drei Jahren, wenn die Beamten mit dem Erreichen der in § 25 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind,
- 2.
fünf Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.
(2) Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 auf nachgeordnete Behörden übertragen.