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§ 58 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht, umfasst die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet nach

  1. 1.

    drei Jahren, wenn die Beamten mit dem Erreichen der in § 25 genannten gesetzlichen Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind,

  2. 2.

    fünf Jahren, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist.

(2) Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Sie endet mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht, spätestens mit Ablauf des in § 41 Satz 3 BeamtStG genannten Zeitpunkts. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 auf nachgeordnete Behörden übertragen.