§ 58 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen
X. – Ahndungsvorschriften
§ 58 ThJG – Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG ist anzuwenden.