§ 58 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Siebter Titel – Gesundheitsfürsorge
§ 58 StVollzG – Krankenbehandlung
1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere
- 1.ärztliche Behandlung,
- 2.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 3.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4.medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
Zu § 58: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).