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§ 58 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 StPO – Vernehmung; Gegenüberstellung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

Zu § 58: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).