Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

XI. Abschnitt – Ahndungsvorschriften

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsLJagdG – Ordnungswidrigkeiten  (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR kann belegt werden, wer

  1. 1.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 2, Satz 1 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 26 Satz 2 Wildgehege oder Wildgatter errichtet, erweitert oder betreibt,

  4. 4.

    entgegen § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 8

    1. a)

      als Jagdausübender eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

    2. b)

      die Jagd auf Wild mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangeinrichtungen ausübt,

    3. c)

      die Jagd mit Schlageisen, die nach oben nicht verblendet sind, ausübt,

    4. d)

      die Jagd auf Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild, weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit ausübt,

    5. e)

      das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,

    6. f)

      die Jagd auf Wild ausübt, das durch Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist,

    7. g)

      die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt,

    8. h)

      die Jagd mit Schlageisen in Nationalparken, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ausübt,

    9. i)

      die Jagd mit Schlageisen in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tierarten ausübt,

  5. 5.
    1. a)

      die Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen entgegen beschlossener Vorschriften und Festlegungen sowie Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete ausübt oder

    2. b)

      entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt,

  6. 6.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5

    1. a)

      die schriftliche Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder

    2. b)

      der Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

  7. 7.

    entgegen § 37 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder jagdliche Einrichtungen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,

  8. 8.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 Abs. 1, 2 oder 3

    1. a)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

    2. b)

      beim Überschreiten der Grenze geladene Jagdwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarjagdbezirks nicht abliefert,

  9. 9.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet,

  10. 10.

    ohne Begleitung oder Erlaubnis des Jagdbezirksinhabers den Jagdschutz auf aufsichtslose Hunde und Katzen ausübt und dabei diese tötet oder verletzt,

  11. 11.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt,

  12. 12.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,

  13. 13.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der §§ 21, 23, 24 Abs. 6, 30 Abs. 5 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 33 Abs. 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 3, 45 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr.4 und 50 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen § 16 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1, der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht,

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdbezirksinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 38 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene Jagdwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitführt,

  5. 5.

    trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,

  6. 6.

    trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,

  7. 7.

    Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,

  8. 8.

    entgegen § 43 Abs. 6 Satz 1 als Jagdbezirksinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen soweit dies zumutbar ist, sich nicht ausweist,

  9. 9.

    entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht ist,

  10. 10.
    1. a)

      an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebenden oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände vorsätzlich oder fahrlässig nicht unverzüglich entweder dem Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,

    2. b)

      als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt,

  11. 11.

    wer als Jagdbezirksinhaber festgestellte Brut, Nist- und Wohnstätten von Wildarten, die vom Aussterben bedroht sind, der Jagdbehörde nicht meldet oder aufgefundenes Wild dieser Arten der Jagdbehörde nicht anzeigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).