§ 58 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung
§ 58 SächsDO – Disziplinargerichtsbescheid (1)
(1) Weist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtzeitiger Art auf, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.einen Verweis oder eine Geldbuße verhängen, wenn das Dienstvergehen erwiesen und wenn keine höhere Maßnahme verwirkt ist,
- 2.das Verfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen oder zwar erwiesen ist, sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt oder zulässig hält,
- 3.den Beamten freisprechen.
(2) Der Beamte und die Einleitungsbehörde sind vorher zu hören.
(3) Der unanfechtbare Disziplinargerichtsbescheid steht einem Urteil gleich.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).