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§ 58 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsDO – Disziplinargerichtsbescheid (1)

(1) Weist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtzeitiger Art auf, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    einen Verweis oder eine Geldbuße verhängen, wenn das Dienstvergehen erwiesen und wenn keine höhere Maßnahme verwirkt ist,
  2. 2.
    das Verfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen oder zwar erwiesen ist, sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt oder zulässig hält,
  3. 3.
    den Beamten freisprechen.

(2) Der Beamte und die Einleitungsbehörde sind vorher zu hören.

(3) Der unanfechtbare Disziplinargerichtsbescheid steht einem Urteil gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).