§ 58 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 58 SäHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Staatsministerium darf
- 1.Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.