§ 58 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 58 RiG M-V – Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen beisitzenden Mitglieder herangezogen werden.