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§ 58 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 PersVG – Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

(1) Der Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen haben der Leiter der Dienststelle und der Personalrat alle von §§ 68 bis 70 erfaßten beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen nach § 65, die sich noch im Planungsstadium befinden, rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Satz 1 gilt für alle sonstigen Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.

(2) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden.