§ 58 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 2. – Hauptpersonalrat
§ 58 PersVG – Freistellungen
Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats und 12 Vorstandsmitglieder sind auf Antrag des Hauptpersonalrats vom Dienst freizustellen. Dabei ist jede Gruppe entsprechend der Zahl ihrer wahlberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. § 43 Abs. 1 Satz 4 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.