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§ 58 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Vierzehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 NachbarG – Übergangsvorschriften

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtete Wände sind Nachbarwände im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Wände

  1. 1.
    den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen und der Nachbar ihrer Errichtung zugestimmt hat

    oder
  2. 2.
    gemäß Artikel 653 bis 662 Code civil oder gemäß den §§ 29 und 30 des Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159) errichtet worden sind.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 35, von Einfriedungen und Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat.

(3) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen Rechts bestehen, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Ansprüche auf Zahlung von Geld auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.