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§ 58 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 58 NRiG – Beschlussfassung

(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit müssen alle Mitglieder anwesend sein, ausgenommen das vorsitzende Mitglied im Fall des § 56 Abs. 4.

(2) 1Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 2Im schriftlichen Verfahren oder durch E-Mail können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.