§ 58 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung
§ 58 NRiG – Beschlussfassung
(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit müssen alle Mitglieder anwesend sein, ausgenommen das vorsitzende Mitglied im Fall des § 56 Abs. 4.
(2) 1Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 2Im schriftlichen Verfahren oder durch E-Mail können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.