§ 58 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 58 MedienG LSA – Rücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn
- 1.
der Rundfunkveranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
- 2.
(2) Für einen Vermögensnachteil ist der Rundfunkveranstalter nicht zu entschädigen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.