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§ 58 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(2) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Wahlen nacheinander zu ermitteln und festzustellen. Die Reihenfolge legt der Landeswahlleiter fest.