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§ 58 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitungen und Selbstüberwachung

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 58 LWG – Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen
(zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert.

(2) Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.

(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.