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§ 58 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 9

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 58 LVerfGG M-V – Beschwerdebefugnis

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in den Artikeln 6 bis 10 der Landesverfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Landesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.