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§ 58 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 1. Titel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 58 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.