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§ 58 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 58 LKWG M-V – Wahl nach Landeslisten

(1) Bei der Verteilung der Landtagssitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Erststimmen für eine im Wahlkreis erfolgreiche Person abgegeben haben, die als Einzelbewerbung oder von einer Partei vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste im Wahlgebiet, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Landeslisten zu verteilen. Über die Zuteilung entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach noch zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 verteilt.

(5) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Personen, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als sie Namen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate). In diesem Fall werden den übrigen Landeslisten weitere Sitze zugeteilt (Ausgleichsmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) erhöht sich um so viele, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate das nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnende Verhältnis erreicht ist. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf dabei jedoch das Doppelte der Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordnetensitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Auch bei Überhang- und Ausgleichsmandaten ist § 46 anwendbar.