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§ 58 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LFischG – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

(1) Oberste Fischereibehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser durch die untere der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 28 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Fischereibehörde bestimmt.

(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

(7) Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang (§§ 33 bis 35, 41 und 42) und den Schutz der Fischbestände (§§ 43, 45 bis 49, 51 und 52) zu überwachen. Die Fischereibehörden und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der staatlichen und nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung und Verpflichtung von Fischereiaufsehern.

(9) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach Absatz 7 sowie den §§ 37, 39 und 48 Abs. 4 Satz 1 als Auftragsangelegenheit war; sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.