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§ 58 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → Unterabschnitt 3 – Andere Zulagen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 58 LBesG NRW – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 59 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann hierfür eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag; § 57 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.