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§ 58 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LBG – Zuständigkeit (1)

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abweichend davon sind für die Versetzung in den Ruhestand von Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage und von Professoren der Besoldungsgruppe C 3 die Ministerien und der Präsident des Rechnungshofs im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständig; die oberen Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 50 und 52 von Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.

(2) Die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).