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§ 58 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 58 KomWO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalwahlordnung (KomWO) in der Fassung vom 25. April 1980 (GBl. S. 299) außer Kraft.