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§ 58 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 KWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 des Kommunalwahlgesetzes und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend.