§ 58 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
§ 58 KWG LSA – Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Sollen in Gemeinden oder Landkreisen Wahlen in neue, zum Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen erfolgen, finden die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes, des Kommunalverfassungsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters.