§ 58 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
§ 58 KWG – Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.