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§ 58 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 58 KV M-V – Gemeindekasse

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens und der Zwangsvollstreckung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde sowie die mit der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes oder dort mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben der in Absatz 2 genannten Personen wahrnehmen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Personen dürfen untereinander und zu den übrigen in Absatz 3 genannten Personen sowie zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein.

(5) Die in Absatz 2 genannten Personen und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für die mit der Verwaltung der Sonderkasse betrauten Personen die Absätze 2 bis 5 entsprechend.