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§ 58 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 JAPO – Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von den Bewerbern zu bestimmende Berufsfeld mit den jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist. § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Pflichtfächer sind:

  1. 1.

    der Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 Abs. 2) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung;

  2. 2.

    aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren):

    1. a)

      Zivilprozessrecht (ohne Bücher 10 und 11 der Zivilprozessordnung) und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung;

    2. b)

      arbeitsgerichtliches Verfahren (nur Urteilsverfahren) in Grundzügen;

  3. 3.

    aus dem Gebiet des Strafrechts (einschließlich Verfahren):

    Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs, Strafverfahrensrecht (ohne Bücher 4, 7 und 8 der Strafprozessordnung);

  4. 4.

    aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren):

    1. a)

      aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

      Bauordnungsrecht (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung),

      Grundzüge des Immissionsschutzrechts;

    2. b)

      verwaltungsgerichtliches Verfahren und Verwaltungsvollstreckungsrecht;

    3. c)

      Grundzüge des Erbscheinverfahrens;

    4. d)

      aus dem Steuerrecht:

      Recht der Abgabenordnung (ohne steuerbegünstigte Zwecke, Vollstreckung und Steuerstrafverfahren),

      Einkommensteuerrecht (hinsichtlich Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nur in Grundzügen).(1)

(3) Berufsfelder sind:

  1. 1.

    Justiz

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:

    1. a)

      Familienrecht (ohne Versorgungsausgleich, Annahme als Kind, Vormundschaft, Rechtliche Betreuung und Pflegschaft) und Verfahren in Familiensachen;

    2. b)

      Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht;

  2. 2.

    Verwaltung

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

    1. a)

      Beamtenrecht;

    2. b)

      Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts;

    3. c)

      Straßen- und Wegerecht einschließlich Planfeststellungsverfahren;

  3. 3.

    Anwaltschaft Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

    1. a)

      anwaltliches Berufsrecht und Marketing;

    2. b)

      anwaltliches Gebührenrecht;

    3. c)

      Anwaltstaktik und Haftung des Rechtsanwalts einschließlich strafrechtlicher Risiken anwaltlicher Tätigkeit;

    4. d)

      vorsorgende Rechtsberatung aus anwaltlicher Sicht;

  4. 4.

    Wirtschaft:
    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:

    1. a)

      Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher);

    2. b)

      Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht;

  5. 5.

    Arbeits- und Sozialrecht

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

    1. a)

      Betriebsverfassungsrecht und Grundzüge des Tarifvertragsrechts;

    2. b)

      Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens;

    3. c)

      Grundzüge des Sozialrechts (nur Erstes, Drittes bis Siebtes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und des sozialgerichtlichen Verfahrens;

  6. 6.

    Internationales Recht und Europarecht

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

    1. a)

      Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen; ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht;

    2. b)

      aus dem Recht der Europäischen Union die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge sowie die Wirtschafts- und Währungsunion in Grundzügen;

  7. 7.

    Steuerrecht

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

    1. a)

      Umsatzsteuerrecht;

    2. b)

      Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung, Grundzüge des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts;

    3. c)

      Grundzüge des finanzgerichtlichen Verfahrens;

  8. 8.

    Informationstechnologierecht und Legal Tech

    Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

  9. a)

    Informationstechnologierecht (nur Software- und IT-Vertragsrecht, Domainrecht, Immaterialgüterrecht und ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz, Regulierung digitaler Plattformen);

  10. b)

    Recht der Legal Tech-Anwendungen (nur Rechtsdienstleistungsgesetz, anwaltliches Berufsrecht und Vergütungsrecht, haftungs- und wettbewerbsrechtliche Fragen).

(1) Red. Anm.:
Nach Nr. 14 b) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 10. September 2013 (GVBl. S. 606) soll in § 58 Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c der Klammerzusatz "(ohne Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)" durch den Klammerzusatz "(hinsichtlich Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nur in Grundzügen)" ersetzt werden; diese Änderung ist in Buchst. c nicht durchführbar und wurde redaktionell in Buchst. d durchgeführt.