§ 58 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Berufsvergehen und Rügeverfahren
§ 58 HmbKGH – Berufsvergehen
Schuldhafte Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihnen obliegende Berufspflichten sind Berufsvergehen. Das Nähere über die Verfolgung von Berufsvergehen regelt das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.