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§ 58 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 HeilBerG – Anwendungsbereich, Zulässigkeit

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten verletzt haben.

(3) Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Kammerangehörige, die während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland Berufspflichtverletzungen begangen haben, welche nur aufgrund des Wechsels des Kammerbereichs nach dem dort geltenden Recht nicht mehr Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein können.

(4) Die Beendigung der Kammerzugehörigkeit nach Begehung der Berufspflichtverletzung hindert nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufes weiterbesteht.

(5) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätten, mehr als fünf Jahre verstrichen, sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die §§ 78 bis 78c des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend.