§ 58 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Titel – Der Dienstgerichtshof
§ 58 HRiG – Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und aus den Richtern der anderen Gerichtszweige ausgewählt, welche die Präsidien des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts vorschlagen.
(2) Für die Bestimmung und Heranziehung der nichtständigen Beisitzer gilt § 56.