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§ 58 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

4. Kapitel – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 58 HRG – Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht

(1) 1Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. 3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) 1Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.