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§ 58 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Die Studierenden

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 58 HessHG 2009 – Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).