§ 58 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§ 58 HGB – Übertragung der Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.