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§ 58 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 58 GOLT – Eröffnung der Beratung, zusätzliche Redezeiten

(1) Erhält nach Schluss der Beratung oder nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzten Redezeit ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzten Redezeit zu dem Gegenstand das Wort erhält. Allen Fraktionen steht in diesen Fällen wieder die Hälfte der festgesetzten Redezeit zu.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so haben alle Fraktionen, denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein volles Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht, Anspruch auf ein zusätzliches Viertel der festgesetzten Redezeit.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen von vier Abgeordneten die Beratung über seine Ausführungen eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.