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§ 58 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt I – Bekanntmachung und Ausstattung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 GLKrWO – Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Jeder Wahlvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge hierzu,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,

  5. 5.

    eine Kopie der Wahlbekanntmachung nach § 53,

  6. 6.

    je einen Stimmzettel mit dem Aufdruck "Muster",

  7. 7.

    Vordrucke der Niederschriften für jede Wahl,

  8. 8.

    Vordrucke der Zähllisten,

  9. 9.

    Vordrucke für die Meldung der vorläufigen Ergebnisse,

  10. 10.

    Textausgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  11. 11.

    Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

  12. 12.

    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und der Wahlscheine,

  13. 13.

    sonstige erforderliche Hilfsmittel (z.B. Schreibmaterial).

2Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nrn. 7 bis 10 in Papierform verzichtet werden.

(2) Die Kopie der Wahlbekanntmachung und die Stimmzettelmuster sind durch den Wahlvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

(3) Jeder Briefwahlvorsteher erhält die Wahlbriefe sowie die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7 bis 13 aufgeführten Unterlagen; Satz 2 gilt entsprechend.