§ 58 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 58 BremBG – Dienstjubiläen
Beamtinnen und Beamte werden bei Dienstjubiläen geehrt. Ihnen kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.