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§ 58 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

1. – Pflichten → b) – Diensteid

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BremBG 1995

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie alle in der Bundesrepublik und in Bremen geltenden Gesetze wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauung an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 3 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).