§ 58 BPersVG, Wahlberechtigung/Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. 2§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. 2§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zu § 58: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037).
