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§ 57a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 57a LBG – Ärztliche Untersuchungen (1)

(1) Wird in den Fällen der §§ 53 und 54 bis 57 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Untersuchung veranlassende Stelle übermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 53 bis 57 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die die Untersuchung veranlassende Stelle hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Untersuchung veranlassenden Stelle erteilten Auskünfte, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).