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§ 57a HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Zusatzprüfungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 57a HLbG – Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung

Nähere Einzelheiten zu den Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt, insbesondere zu Fächerkombinationen, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)