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§ 57 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 9 (Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags, Entscheidung

(1) Der Antrag eines Bezirks ist nur zulässig, wenn ein betroffener Bezirk die im Gesetz geregelte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält und geltend macht, durch das Gesetz in seinen Rechten aus Artikel 67 der Verfassung von Berlin verletzt zu sein.

(2) Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 44 und 45 gelten entsprechend.