§ 57 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen
Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften
§ 57 ThürWaldG – Aufsichtsbehörden
Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufsicht über die Waldgenossenschaft von der unteren Forstbehörde ausgeübt.