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§ 57 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Übernahme von Beamten

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 ThürLbVO – Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Bei der Übernahme oder Wiedereinstellung eines anderen Bewerbers rechnet die Dienstzeit nach § 12 frühestens ab der Vollendung des 35. Lebensjahres.

(3) Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes. Wer auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 1 ThürBG bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes. Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(4) Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes als Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes gilt § 7 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).