Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürLWG – Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte

(1) Vor der Beschlussfassung ist Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach den Absätzen 2 und 3 auf einen solchen Termin verzichtet haben. Von einer mündlichen Verhandlung kann der Wahlprüfungsausschuss absehen, wenn

  1. 1.

    der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,

  2. 2.

    der Einspruch den Bestimmungen des § 52 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder

  3. 3.

    der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, als Beteiligte zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 52 Abs. 3) oder eines der Einspruchsführer.

(3) Als weitere Beteiligte sind in der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zu benachrichtigen:

  1. 1.

    der Präsident des Landtags,

  2. 2.

    das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium,

  3. 3.

    der Landeswahlleiter und

  4. 4.

    die Fraktion des Landtags, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Alle Beteiligten haben das Recht, Einsicht in die Akten des Wahlprüfungsausschusses zu nehmen. Sie können vorbereitende Schriftsätze einreichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge stellen.