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§ 57 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Unterabschnitt – Klage des Beamten

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürDG – Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.

(2) Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.